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Mal eben eine Schülerin, einen Schüler oder auch Studierende als Aushilfskraft oder für ein Praktikum einstellen – klingt einfach und ist an sich eine gute Sache. Was jedoch oft übersehen wird: Je nach Beschäftigungsform gibt es unterschiedliche Regelungen bei der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung zu beachten.
Nach einer Übergangsphase ist es nun ab dem 1. Januar 2023 auch für alle Arbeitgeber verpflichtend, die AU-Daten erkrankter Mitarbeiter elektronisch bei deren Krankenkasse abzurufen.
Für die Teilnahme am eAU-Verfahren benötigen Sie oder Ihr Steuerberater ein systemgeprüftes Programm oder Ausfüllhilfe wie z.B. svnet.
Weiter Informationen dazu finden Sie hier: eAU
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